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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18 (https://dejure.org/2018,4277)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2018 - 12 N 25.18 (https://dejure.org/2018,4277)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 12 N 25.18 (https://dejure.org/2018,4277)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 2 WasG BB, § 2 Abs 1 GUVG BB vom 23.04.2008, § 2a Abs 1 GUVG BB vom 23.04.2008, § 4 S 2 GUVG BB vom 23.04.2008
    Unmittelbare Anwendbarkeit des GUVG BB § 2 Abs 1 bei Einladung zur satzungsändernden Verbandsversammlung; Entstehung der Umlage mit Beginn des Kalenderjahres; echte Rückwirkung einer Umlagesatzung auf den Beginn des Kalenderjahres

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 80 Abs 2 WasG BB, § 2 Abs 1 GUVG BB
    Zulassungsverfahren; Gewässerunterhaltungsumlagebescheid; Verbandssatzung; Mitgliedschaft; Verbandsversammlung; Satzungsänderung; Beitragsentstehung; Umlagesatzung; Umlageentstehung; Umlageschuldner; Veranlagungszeitraum; Entstehung mit Beginn des Veranlagungszeitraums; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 9 B 13.13

    Einzelrichter; Übertragungsbeschluss; Bekanntgabe; gesetzlicher Richter;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18
    Soweit sich der Kläger auf ein obiter dictum des früher zuständigen 9. Senats (Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 - juris Rn. 27) beruft, enthalten die dortigen Ausführungen nur einen Hinweis auf allgemeine Grundsätze des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots, aber keine Auseinandersetzung mit den anerkannten Ausnahmen von dem Verbot der echten Rückwirkung.

    Die Ausführungen in dem Urteil vom 24. September 2015 (OVG 9 B 13.13) sind für die Entscheidung nicht tragend und binden den beschließenden Senat nicht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08

    Beitragserhebung eines Gewässerunterhaltungsverbandes; anteilige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18
    Insoweit hat der seinerzeit zuständige Senat in den Urteilen vom 12. November 2008 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung lediglich klargestellt, dass die zur Konkretisierung durch Bescheide berechtigenden Rechtsverhältnisse, also der Beitragsanspruch und die Umlage, bereits zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres dem Grunde nach bestehen, weshalb nach dessen Beginn erlassene Bescheide keine Vorausleistungsbescheide sind und keine antizipierte Erhebung vorliegt (vgl. Urteile vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 - u.a., juris Rn. 48).

    Der Begründung des angefochtenen Urteils (Urteilsabdruck S. 7, 2. Absatz) kann bereits die Aufstellung eines von den bereits zitierten Urteilen des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 (OVG 9 B 36.08 u.a.) abweichenden Rechtssatzes nicht entnommen werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 B 36.17 -, juris Rn. 15 m.w.N.), zumal diese Entscheidungen zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind und in den Darlegungen des Klägers undifferenziert von "Beitragsanspruch", "Beitragsschuld" und "Beitragslast" die Rede ist, das Oberverwaltungsgericht sich aber nur zur Entstehung des Beitragsanspruchs und zu dessen "danach" erfolgter ordnungsgemäßer Erhebung geäußert hat, ohne für letztere einen rechtlich verbindlichen Zeitpunkt zu benennen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 9 B 63.11

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18
    Zur Frage der unmittelbaren Anwendung von § 2 Abs. 1 BbgGUVG (F. 2009) für die Einladung zur satzungsändernden Verbandsversammlung, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift keine Anpassung der Verbandssatzung erfolgt ist (Abgrenzung zur Rechtsprechung zu § 2a BbgGUVG im Urteil des 9. Senats vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -).

    Auch die Berufung auf Rechtsprechung zu der ebenfalls zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelung zu den Verbandsbeiräten (§ 2a BbgGUVG) im Urteil vom 21. März 2012 (OVG 9 B 63.11) erschöpft sich in der Rechtsbehauptung, diese Rechtsprechung sei "eins zu eins" auf § 2 BbgGUVG zu übertragen, ohne schlüssig zu erläutern, inwiefern § 2 BbgGUVG vergleichbar ausfüllungsbedürftig ist.

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18
    Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, und das Verbot dann nicht entgegensteht, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften und mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - NVwZ 2016, 300, juris Rn. 56 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15

    Umlage des Beitrags zur Gewässerunterhaltung durch Gemeinde auf Eigentümer;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18
    Auch muss ihr die effektive Möglichkeit verbleiben, eine rechtliche Prüfung der auf sie konkret abgewälzten Beitragslast vornehmen zu können, ehe sie über die Umlage entscheidet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 78.15 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 21.12.2017 - 2 B 36.17

    Dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit gegenüber einem Beamten bei einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18
    Der Begründung des angefochtenen Urteils (Urteilsabdruck S. 7, 2. Absatz) kann bereits die Aufstellung eines von den bereits zitierten Urteilen des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 (OVG 9 B 36.08 u.a.) abweichenden Rechtssatzes nicht entnommen werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 B 36.17 -, juris Rn. 15 m.w.N.), zumal diese Entscheidungen zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind und in den Darlegungen des Klägers undifferenziert von "Beitragsanspruch", "Beitragsschuld" und "Beitragslast" die Rede ist, das Oberverwaltungsgericht sich aber nur zur Entstehung des Beitragsanspruchs und zu dessen "danach" erfolgter ordnungsgemäßer Erhebung geäußert hat, ohne für letztere einen rechtlich verbindlichen Zeitpunkt zu benennen.
  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 17f und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18 -) hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Urteil der Kammer vom 26. September 2018 - 5 K 74/15, für eine rückwirkende Anpassung nach Ablauf des Kalenderjahres siehe auch Urteil vom 21. November 2019- 5 K 2765/16 -, Rn. 48 ff, juris) jedenfalls für eine rückwirkende Anpassung während des laufenden Kalenderjahres ausdrücklich nicht länger fest.

    ( bb) Versteht man die Festlegung des Beginns des Kalenderjahres als Entstehungszeitpunkt der Umlageschuld allein als eine gesetzgeberische Fiktion, mit der das Dilemma gelöst werden sollte, dass mit der als einmalige Zahlung im Veranlagungszeitraum konzipierten Umlage eine Vorteilslage entgolten werden soll, die über den gesamten Veranlagungszeitraum besteht und sich erst mit dessen Ablauf vollständig verwirklicht (so etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 12), so könnte dies vorliegend bereits gegen die Annahme eines abgeschlossenen Sachverhalts sprechen.

    Damit stellt sich die Umlage als akzessorisch zum Verbandsbeitrag für das betreffende Kalenderjahr dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris Rn. 19).

    Unter Berücksichtigung dessen kann es nicht beanstandet werden, wenn eine Gemeinde für die Anpassung ihrer Umlagesatzung die verbindliche Regelung in einem Beitragsbescheid abwartet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 17f und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18 -).

    Weitergehend schließe dies eine rückwirkende Belastung der Umlageschuldner im Veranlagungszeitraum ein (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 17f und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18 -, S. 11 EA).

    Das gilt umso mehr mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 12. Senats des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18-).

  • VG Frankfurt/Oder, 21.11.2019 - 5 K 2765/16
    Für die rechtmäßige Festsetzung bedarf es neben der in § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG a.F. festgelegten Bekanntgabe des Beitragsbescheides naturgemäß auch der vorherigen materiell-rechtlichen Entstehung der Umlageschuld durch entsprechende Tatbestandsverwirklichung, weil die Festsetzung regelmäßig nur deklaratorisch und konkretisierend wirkt (vgl. nur: Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 38 Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2018 -12 N 25.18-, juris, Rn. 27).

    Auch wenn es erkennbare Intention des Gesetzgebers war, mit der gesetzlichen Ausgestaltung als Umlage die Gemeinden in jedem Fall in den Stand zu versetzen, den Verbandsbeitrag allen bevorteilten Eigentümern vollständig überbürden zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2018, 12 N 25.18, juris, Rn. 18 ) und es ihr zudem obliegt, den Beitragsbescheid auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen (vgl.(BVerwG, Beschluss vom 09. September 2016 - 9 B 78/15 -, juris, Rn. 11), führt dies nicht zum vollständigen Entfallen jeglichen schützenswerten Vertrauens.

    Dem steht auch nicht die neuere obergerichtliche Rechtsprechung entgegen, denn auch dieser ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine rückwirkende Belastung, die erst außerhalb des jeweiligen Veranlagungszeitraums entsteht, zulässig sein soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 -12 N 25.18 -, juris, Rn. 18 und 27 und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18- S. 8 und 11 d. EA ).

    Das gilt umso mehr mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 12. Senats des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18-).

  • VG Frankfurt/Oder, 20.11.2019 - 5 K 1221/16
    Für die rechtmäßige Festsetzung bedarf es neben der in § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG a.F. festgelegten Bekanntgabe des Beitragsbescheides naturgemäß auch der vorherigen materiell-rechtlichen Entstehung der Umlageschuld durch entsprechende Tatbestandsverwirklichung, weil die Festsetzung regelmäßig nur deklaratorisch und konkretisierend wirkt (vgl. nur: Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 38 Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2018 -12 N 25.18-, juris, Rn. 27).

    Auch wenn es erkennbare Intention des Gesetzgebers war, mit der gesetzlichen Ausgestaltung als Umlage die Gemeinden in jedem Fall in den Stand zu versetzen, den Verbandsbeitrag allen bevorteilten Eigentümern vollständig überbürden zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2018, 12 N 25.18, juris, Rn. 18 ) und es ihr zudem obliegt, den Beitragsbescheid auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen (vgl.(BVerwG, Beschluss vom 09. September 2016 - 9 B 78/15 -, juris, Rn. 11), führt dies nicht zum vollständigen Entfallen jeglichen schützenswerten Vertrauens.

    Dem steht auch nicht die neuere obergerichtliche Rechtsprechung entgegen, denn auch dieser ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine rückwirkende Belastung, die erst außerhalb des jeweiligen Veranlagungszeitraums entsteht, zulässig sein soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 -12 N 25.18 -, juris, Rn. 18 und 27 und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18- S. 8 und 11 d. EA ).

    Das gilt umso mehr mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 12. Senats des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18-).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Zur Begründung verweist die Beklagte auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 K 410/16 -, juris; Urteil vom 20. Juli 2017 - 1 K 4766/15 -, juris) und trägt weiter vor, es habe sich kein Vertrauen des Klägers auf den Bestand der noch zu Beginn des Jahres 2013 geltenden Umlagesatzung bilden können.

    Nach Auffassung der Kammer handelt es sich dabei um einen von drei selbstständig tragenden rechtlichen Gründen, auf die das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18/12 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. August 1973 - IV B 13.73 -, juris, Rn. 2) und nicht um ein obiter dictum (so jedoch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 14).

    Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 09. August 2017 - 1 K 4184/15 - Berufung nicht zugelassen durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris) schließt sich die Kammer nicht an.

    Das gilt umso mehr mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 12. Senats des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 13 ff.).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 339/15

    Nachträgliche Erhöhung der Abgaben für Wasser- und Bodenverbände; echte

    Zur Begründung verweist die Beklagte auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 K 410/16 -, juris; Urteil vom 20. Juli 2017 - 1 K 4766/15 -, juris) und trägt weiter vor, es habe sich kein Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der noch zu Beginn des Jahres 2014 geltenden Umlagesatzung bilden können.

    Nach Auffassung der Kammer handelt es sich dabei um einen von drei selbstständig tragenden rechtlichen Gründen, auf die das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18/12 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. August 1973 - IV B 13.73 -, juris, Rn. 2) und nicht um ein obiter dictum (so jedoch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 14).

    Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 09. August 2017 - 1 K 4184/15 - Berufung nicht zugelassen durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris) schließt sich die Kammer nicht an.

    Das gilt umso mehr mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 12. Senats des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 13 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Unter Berücksichtigung dessen kann es nicht beanstandet werden, wenn eine Gemeinde für die Anpassung (einer nicht auf ein Kalenderjahr beschränkten) Umlagesatzung oder - wie - hier den Erlass einer jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Umlagesatzung die verbindliche Regelung in einem Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbandes abwartet (vgl. OVB BBg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 - juris Rn. 18).

    Das widerspräche erkennbar der Intention des Gesetzgebers, die Gemeinde mit der gesetzlichen Ausgestaltung als Umlage in jedem Fall in den Stand zu versetzen, den Verbandsbeitrag allen bevorteilten Eigentümern vollständig zu überbürden (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 27. Februar 2018, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20

    Heranziehung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Umlage des

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erschüttern die gesetzliche Ausgestaltung der Umlage und der damit erkennbar verfolgte Zweck, eine auskömmliche Finanzierung der Gewässerunterhaltung durch deren Nutznießer zu ermöglichen, das Vertrauen der potentiellen Umlageschuldner in den Fortbestand der Festlegung des Umlagesatzes für Folgejahre so weitgehend, dass grundsätzlich eine rückwirkende Änderung des Umlagesatzes aus zwingenden Gründen des allgemeinen Wohls auch noch im Folgejahr möglich ist (so bereits Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 - juris Rn. 13 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    bb) Zwar hat § 2 Abs. 1 GUVG (i.d.F. vom 23. April 2008) ab dem 1. Januar 2009 entgegenstehende Satzungsregelungen verdrängt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 5 f.).
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